IT-Recht aktuell

Haftung für WLAN – Zugang

Seit dem 27.07.2016 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft (BGBl. 2016 Teil I, 1766, 1767).

Neu ist insoweit, dass der Betreiber offener WLAN-Netze dem Access-Provider gleichgestellt wird. Damit haftet der Betreiber offener WLAN-Netzwerke jedenfalls nicht auf Schadensersatz für anlasslose Rechtsverletzungen Dritter. Der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/6745) ist zwar auf Seite 10 zu entnehmen, dass auch Unterlassungsansprüche ausgeschlossen sein sollen, an die Gesetzesbegründung sind Gericht jedoch nicht gebunden.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die offenen Fragen beantwortet. Eine Stellungnahme des EU-Generalstaatsanwalts finden Sie hier:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160028de.pdf

 

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