IT-Recht aktuell

LG Düsseldorf: Verspätete datenschutzrechtliche Auskunft stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar!

Das Landgericht Düsseldorf vertritt im Rahmen seines Urteils vom 15.03.2024 (Az. 34 O 41/23) die Auffassung, dass die verspätete datenschutzrechtliche Auskunft (Art. 15 DSGVO) einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher von einer Verbraucherzentrale abgemahnt werden kann.

Auf Unterlassung geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen ein Tochterunternehmen der Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf). Dieses hatte u.a. verspätet auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches reagiert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Erhalt der Abmahnung der Verbraucherzentrale verweigert.

Das Landgericht Düsseldorf vertritt im Rahmen seiner Entscheidung die Auffassung, es handle sich bei Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a UWG. Wörtlich führt das Gericht aus:

Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwas zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (…). Da die fristgerechte Auskunftserteilung dem Verbraucher ermöglicht, die weitere Durchführung eines Vertrags oder Geschäftskontakts zu gestalten, ist ein hiergegen gerichteter Verstoß als spürbar zu bewerten. Denn sie dient letztendlich der informierten Entscheidung (…)“.

Das LG Düsseldorf verurteilte das beklagte Unternehmen zudem, es zu unterlassen, in Mahnungen eine „Mahngebühr“ (EUR 2,50) zu verlangen, wenn diese tatsächlich unstreitig nicht entstanden ist.

Fazit:

Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Auskunftserteilung prüfen und ggfs. überarbeiten. Gemäß Artikel 15 DSGVO haben Betroffene ein Recht auf Auskunft im Hinblick auf ihre im Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Auskunft hat spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der DSGVO, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

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