OLG Hamm: Verwendung des Begriffs „Jahreswagen-1 Vorbesitzer/1. Hand“ ist bei Mietwagenverkauf ohne nähere Informationen irreführend
Mit Urteil vom 30.08.2010 (I-4 U 101/10) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass bei dem Verkauf eines Mietfahrzeugs die Angabe „Jahreswagen-1 Vorbesitzer/ 1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Kfz-Händlerin hatte einen PKW mit der Beschreibung „Jahreswagen-1 Vorbesitzer/1. Hand“ auf einer Internetplattform beworben. Das Fahrzeug war gewerblich von zwei Mietwagenunternehmen genutzt worden. Eine Konkurrentin der Kfz-Händlerin sah hierin eine Irreführung und erwirkte vor dem Landgericht Essen (Beschluss vom 18.10.2010, 45 O 5/10) eine einstweilige Verfügung.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm bestätigte die landgerichtliche Unterlassungsverfügung und teilte mit, es sei irreführend, wenn neben der Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes informiert werde. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung die Vorstellung, der PKW sei nur von einer bestimmten Anzahl von Personen genutzt worden. Die Bezeichnung löse insofern den Irrtum aus, der PKW sei nur begrenzt gefahren worden und dementsprechend in gepflegtem Zustand. Die Nutzung als Mietfahrzeug habe insofern Einfluss auf die Kaufentscheidung.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.08.2010, I-4 U 101/10