OLG Köln: Anschlussinhaber haftet bei Filesharing für volljährigen Sohn
Wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber, deren volljährige Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, haften im Gerichtsbezirk Köln für die Rechtsverletzung ihrer volljährigen Kinder auf Unterlassung und Abmahnkosten.
Das Oberlandesgericht Köln wies nämlich im Rahmen eines Beschlusses vom 04. Juni 2012 (Az. 6 W 81/12) darauf hin, dass die Anschlussinhaberin eines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung ihres volljährigen Sohnes einzustehen habe, wenn sie ihm den Anschluss überlassen und keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, Filesharing zu verhindern.
Im Rahmen dieses Verfahrens war unstreitig, dass die Rechtsverletzung von dem volljährigen Sohn begangen wurde. Das Gericht bejahte dennoch den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und den Ersatz der entstandenen Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin, da es ihr nach Ansicht des Gericht oblag, Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken.
Den Umfang dieser Maßnahmen ließ das Gericht bedauerlicherweise unbeantwortet.
Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 04.06.2012, Az. 6 W 81/12