IT-Recht aktuell

OLG Oldenburg: Einmaliges Anrufen und Hinterlassen einer Mehrwertdienst-Rufnummer ist strafbar

Mit Beschluss vom 20.08.2010 hat das OLG Oldenburg (1 Ws 371/10) festgestellt, dass das kurzzeitige Anwählen eines Telefonanschlusses zum Zwecke des Hinterlassens einer Mehrwertdienste-Rufnummer den Tatbestand des Betrugs erfüllt.

Die Angeklagten hatten im vorliegenden Fall mittels sog. Ping-Anrufe (einmaliges Anklingeln um einen Rückruf zu motivieren) einen Verbraucher kontaktiert. Als Rückrufnummer erschien bei diesem eine Mehrwert-Nummer.

Bei Rückruf des Verbrauchers erhielt dieser eine Bandansage mit den Worten „Ihr Anruf wurde gezählt“. Die Angeklagten rechneten so 1 €  pro Anruf ab. Die Bundesnetzagentur untersagte letztendlich die Ausschüttung der Gelder.

Das OLG Oldenburg sah den Tatbestand des Betrugs erfüllt und verurteilte die Angeklagten entsprechend. Diese hätten vorgetäuscht, dass eine dritte Person den Verbraucher habe sprechen wollen. Es handle sich aber nur um vorgetäuschte Anrufe, mit dem Ziel, den Verbraucher zur Nutzung des teuren Mehrwertdienstes zu animieren. Dabei handle es sich um einen Betrug, der nur deshalb im Stadium des Versuchs verblieben sei, weil die Bundesnetzagentur die Auszahlung der Gelder verhindert hatte.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2010, 1 Ws 371/10

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