IT-Recht aktuell

Analysetools – Abmahngefahr?

Die Nutzung von Analysetools ist beim Betreiben einer Internetseite nicht mehr wegzudenken. Betreiber von Webseiten und Internetpräsenzen sollten sich allerdings vor Nutzung derartiger Analysetools über datenschutzrechtliche Voraussetzungen erkundigen, denn ein Verstoß kann u.U. zu einer kostenaufwändigen Abmahnung führen.

Aktueller Beschluss LG Hamburg zu Analysetools

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16, eine einstweilige Verfügung gegen einen Webseitenbetreiber erlassen, der das Analysetool „Google Analytics“ nutzte ohne über die konkrete Datenerhebung und -nutzung zu informieren. Das Gericht untersagte dem zuvor abgemahnten Betreiber der Internetseite die Verwendung von Google Analytics in der von ihm genutzten Variante. Das Gericht stellte insoweit klar, dass der Besucher einer Webseite zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müsse. Die Entscheidung war zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass unklar ist, ob sie Bestand haben wird.

Fraglich und umstritten ist nämlich derzeit, ob Webseitenbetreiber überhaupt wegen datenschutzrechtlicher Verstöße abgemahnt werden können. Als Anspruchgsgrundlage kämen u. U. Verstöße gegen § 4 BDSG und § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG in Betracht.

Rechtsprechungsübersicht zu Analysetools

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das OLG Hamburg bejahte die Abmahnfähigkeit mit Urteil v. 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, das OLG München hingegen lehnte sie mit Urteil vom 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11, jedoch ab.

Fazit:

Gerade aufgrund dieser Rechtsunsicherheit sollten Webseitenbetreiber auf eine datenschutzkonforme Nutzung von Analysetools wie Google Analytics achten. Unerlässlich ist insoweit die detaillierte Information an den Webseitenbesucher, welche Daten in welcher Form erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Ferner muss der Nutzer auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass er jederzeit die Möglichkeit hat der Verwendung seiner Daten zu widersprechen (kostenfrei). Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit fordert zudem bei Nutzung von Google Analytics die Einbindung der Funktion „_anonymizelp()“ auf jeder Internetseite, auf der das Tool verwendet wird.


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