Vorsicht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sollten wissen, dass sie in ihren Firmen nicht ungehindert Videoüberwachungen installieren können.
Es drohen unter Umständen Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz als auch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern und Kunden.
Dass es sich bei Verstößen nicht um Bagatellen handelt, macht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitgerichts vom 25.10.2010 (7 Sa 1586/09) deutlich. Dieses sprach einer Arbeitnehmerin Schadensersatz in Höhe von € 7.000,00 zu, da sie in unzulässiger Art und Weise von einer Kamera erfasst wurde.
Die Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts lautet dazu:
Pressemitteilung Nr. 2/11 vom 26. Januar 2011
„Entschädigung nach Videoüberwachung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 – jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von
15.000,- €.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Dennoch, so argumentierte das Hessische Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera
tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungund Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 Sa 1586/09 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wetzlar vom 1. September 2009
– 3 Ca 211/08 –„
Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/11 vom 26.01.2011 des Hessischen Landesarbeitsgerichts