B2B Shop: Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten trotz Hinweis auf B2B
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15, die Anforderungen an die Hinweispflichten eines vermeintlichen B2B-Shops konkretisiert.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte betrieb einen Onlineshop (B2B = business to business), in deren Rahmen Nutzer kostenpflichtig im Wege eines Abonnements auf Kochrezepte zugreifen konnten. Die Webseite enthielt mehrere Hinweise, dass sich die Leistungen ausschließlich an Gewerbetreibende, Firmen und Freiberufler und nicht an Verbraucher richte. Unter anderem auf der Startseite wurde insoweit ein Hinweis auf B2B vorgehalten. Ferner enthielten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechenden Paragraphen. Über dem Button „jetzt anmelden“ hielt die Beklagte ein Auswahlfeld mit dem Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ vor. Akzeptierte der User das dazugehörige Feld nicht, erfolgte allerdings lediglich ein Hinweis „Bitte bestätigen sie die AGBs“, um die Nutzung fortzusetzen. Auf die fehlende Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus wurde indes nicht erneut hingewiesen.
Die Beklagte wurde schließlich von der Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Verbraucherzentrale begründete den Anspruch damit, dass sich das Angebot der Beklagten offensichtlich auch an Verbraucher richte und die notwendigen Informationspflichten (u.a. Widerrufsbelehrung, Zustandekommen des Vertrags etc.) nicht vorgehalten worden seien.
Zu recht, wie das LG Dortmund entschied. Das LG Dortmund begründete die Entscheidung damit, dass zwar mehrere Hinweise auf das B2B Angebot vorgehalten worden seien. Diese seien allerdings nicht hinreichend deutlich und hervorgehoben. Das Angebot der Beklagten richte sich damit faktisch gesehen auch an Verbraucher, so dass die entsprechenden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten seien. Gerade die Tatsache, dass beispielsweise das Feld „Firma“ bei der Anmeldung kein Pflichtfeld sei, spreche gegen ein ausschließliches Angebot im B2B Bereich.
Fazit für B2B Shops:
Shopbetreiber, die ausschließlich B2B Kunden ansprechen möchten, sollten Ihren Webauftritt sorgfältig gestalten und darauf achten, dass Hinweise auf B2B deutlich sind. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie unter verbraucherschutzrechtliche Regelungen fallen und bei Verstoß gegen entsprechende Informationspflichten kostenträchtig abgemahnt werden.