Zusatz „Datum des Poststempels“ in Widerrufsbelehrungen unwirksam
Der Hinweis in einer Widerrufsbelehrung, zur fristwahrenden Einlegung des Widerrufs sei bei einem Fondbeitritt das „Datum des Poststempels“ maßgeblich, macht diese unwirksam.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Renditefond, der die vorgenannte Formulierung in seiner Widerrufsbelehrung nutzte.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 31.03.2011; Az. 3822/10) kam schließlich zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung unwirksam, weil missverständlich und unklar sei. Der Zusatz „Datum des Poststempels“ sei bei Fristen nicht eindeutig und könne unter anderem den Irrtum bei Verbrauchern auslösen, der Widerruf müsse postalisch versendet werden. Ferner könne fälschlicher Weise verstanden werden, dass zur Wahrung der Frist ein Poststempel notwendig sei und nicht bereits die rechtzeitige Absendung des Schreibens genügen.
Quelle:
http://www.vzbv.de/start/index.php?page=themen&bereichs_id=3&themen_id=11&subthemen_id=&task=klagen&klag_id=767