IT-Recht aktuell

Welche Pflichten treffen den nachgelagerten Anbieter?

Den nachgelagerten Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 68 KI-VO, d.h. den KI-System-Anbieter, der ein LLM in sein von ihm oder für ihn entwickeltes KI-System integriert, treffen die Pflichten eines Anbieters. Der Pflichtenkatalog richtet sich grundsätzlich nach der Risikostufe. Integriert ein KI-System-Anbieter ein GPAI-Modell ohne systemisches Risiko und liegt der Zweck des Systems außerhalb des Hochrisiko-Anwendungsbereichs treffen ihn zumindest die Pflichten eines GPAI-Modell-Anbieters. Diese sind:

  • Technische Dokumentation: Erstellung und Aktualisierung der technischen Dokumentation des Modells, einschließlich Trainings- und Testverfahren sowie Bewertungsergebnisse. Diese Dokumentation muss dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
  • Informationen für weitere nachgelagerte Anbieter: Bereitstellung von Informationen und Dokumentation für Anbieter von KI-Systemen, die das GPAI-Modell in ihre KI-Systeme integrieren möchten. Diese Informationen müssen es den Anbietern von KI-Systemen ermöglichen, die Fähigkeiten und Grenzen des GPAI-Modells zu verstehen und ihren Verpflichtungen nachzukommen.
  • Einhaltung des Urheberrechts: Einführung einer Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte, einschließlich der Ermittlung und Einhaltung von Rechtsvorbehalten.
  • Zusammenarbeit: Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

 

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