IT-Recht aktuell

BGH urteilt erneut zur Zulassung von Fernunterricht

Falls Sie Online-Schulungen, – Coachings oder ähliche Lehrformate (Fernunterricht) anbieten, sollten Sie das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) kennen!

Viele Anbieter von Online-Schulungen und Fernunterricht wissen nicht, dass bestimmte Formen des Fernunterrichts einer staatlichen (kostenpflichtigen) Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedürfen. Fehlt diese, sind Verträge über Fernunterricht unwirksam. Teilnehmer können in diesem Fall die Vergütung verweigern oder bereits gezahlte Vergütungen zurückfordern.

Wer unterliegt dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?

Eine Zulassung benötigen Anbieter von Fernunterricht, die

  • gegen Vergütung
  • Wissen und Kenntnisse vermitteln
  • wobei Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  • eine Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Im Juli 2025 hat der BGH bereits geurteilt, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich (also für Unternehmenskunden) gilt.

Die Entscheidung des BGH

Nun konkretisierte der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen zum Fernunterricht nach dem FernUSG weiter:

  • So sei die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ weit zu verstehen, auf den Inhalt des Angebots komme es letztendlich nicht an.
  • Eine „räumliche Trennung“ liege jedenfalls dann vor, wenn lebenslang Videomaterial asynchron zur Verfügung gestellt werde. Dies gelte auch, wenn das Videomaterial selbst deutlich weniger Stunden (hier 29,6) umfasst als das Coaching selbst (hier 208 Stunden).
  • Das Merkmal „Lernüberwachung“ sei ebenfalls weit zu verstehen. Diese liege bereits dann vor, wenn Lernende Fragen stellen und Antworten erhalten könnten (bspw. durch Support, Facebook-Gruppe, etc.). (Kontroll-)Fragen des Lehrenden seien nicht erforderlich.

Offen lässt der BGH bedauerlicherweise die relevanteste Frage, nämlich die Frage, ob „Online-Schulungen“ per se „räumlich getrennt“ stattfinden, weil Lehrender und Lernender nun einmal bei Online-Schulungen naturgemäß nicht in einem Raum sitzen.

Es bleibt daher bedauerlicherweise abzuwarten, wie sich der BGH in Zukunft zu dieser wichtigen Frage im Zusammenhang mit Fernunterricht positioniert.

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