IT-Recht aktuell

Abmahnung Firma SmartStore AG

Die Kanzlei Frönd Nieß Lenzing aus Münster mahnt für die Dortmunder Firma SmartStore AG, die Shopsoftware entwickelt und vertreibt, im Bereich des Urheberrechts ab. Behauptet werden angebliche Lizenzrechtsverletzungen bezüglich der Shopsoftware SmartStore.biz.

Im Rahmen der Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen beruft sich das Unternehmen vermeintliche Verstöße gegen die geltenden Lizenzbedingungen. In der Regel geht es um eine vermeintlich lizenzwidrige Mehrfachnutzung der Software für verschiedene URL, Shops bzw. Internetauftritte. SmartStore bietet zur Vermeidung eines Rechtsstreits in der Regel an entsprechende Lizenzgebühren nachzuentrichten und fordert unter Fristsetzung mitunter erhebliche Lizenzbeträge.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Wir raten zunächst von übereilten Zahlungen, Unterlassungserklärungen oder Reaktionen ab. Lassen Sie sich rechtlich beraten, denn die Frage, ob Sie eine Lizenzrechtsverletzung begangen haben, sollte individuell anhand der für Sie geltenden Lizenzbedingungen geprüft werden.

Welche Lizenzbedingungen gelten?

Hilfreich bei der Frage, welche Lizenzbedingungen für den Käufer überhaupt gelten, kann eine Recherche über die sog. Wayback Machine sein. Bei der Wayback Machine handelt es sich um ein Langzeitarchiv digitaler Daten. Gespeichert werden sog. Momentaufnahmen von Webseiten und Beiträgen.

Im Rahmen eines von uns betreuten Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Köln wegen der Software Smartstore.biz5 Ultimate beruft sich die Firma SmartStore beispielsweise auf Lizenzbedingungen, die zur Nutzung der Software ausschließlich für einen Shop unter 1 URL berechtigen. Im Falle der Geltung dieser Bedingungen wäre es dem Shopbetreiber folglich untersagt die Software für mehrere Shops unter verschiedenen Internetadressen (URL) zu nutzen.

Im Rahmen einer Recherche über die Wayback Machine wurde jedoch festgestellt, dass die Lizenzbedingungen, die auf der Webseite der Firma SmartStore zum ursprünglichen Kaufzeitpunkt im Jahr 2007vorgehalten wurden, noch zur Nutzung auf einem Computer oder einem Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes berechtigten.

Wörtlich heißt es in diesen Bedingungen:

„Die SmartStore AG gewährt Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, nicht befristete und persönliche Recht (im nachfolgenden auch als Lizenz bezeichnet), das beiliegende Computerprogramm gleichzeitig auf nur einem einzelnen Computer oder Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes zu benutzen.“

Gemäß dieser Lizenzbedingungen wäre also die Einrichtung unzähliger Shops unter verschiedenen URL erlaubt, wenn und soweit dies von einem Computer oder einem Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes aus geschehen wäre. Diese Lizenzbedingungen befanden sich auch im August 2014 auf der Hompepage der Firma SmartStore. Eine Wayback-Recherche zu dem Datum 25.03.2014, ergab zudem, dass jedenfalls am 25.03.2014, also fünf Monate zuvor, auf der Webseite der SmartStore AG differierende Lizenzbedingungen vorgehalten wurden. Im Rahmen dieser Lizenzbedingungen heißt es wörtlich:

Für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms ist eine von der SmartStore AG erworbene Mehrfachlizenz erforderlich (Developer). Es gilt 1 Shop = 1 Lizenz- Ausnahme: Es handelt sich um das absolut selbe Unternehmen oder die absolut selbe Person mit identischem Impressum. (Die Angabe zu Namen, Vornamen, Firma, Straße, PLZ, Ort, Tel und e-Mail-Adresse sind darin identisch).“

Auch hier ist also die Nutzung für mehrere Webshops erlaubt, allerdings nur, wenn die Webshops über identische Impressen verfügen.

 

Mögliche Verteidigungs- und Angriffsaspekte

Bereits das Vorhalten unterschiedlicher Lizenzbedingungen kann dem geltend gemachten Anspruch der Firma SmartStore entgegenstehen, wenn unklar ist, welche Lizenzbedingungen zwischen der Firma SmartStore AG und dem Kunden vereinbart wurden. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des Verwenders, folglich zu Lasten der Firma SmartStore AG.

Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit auch den von SmartStore verwenden Lizenzbedingungen hängt ferner davon ab, ob diese überhaupt wirksam zwischen den Parteien vereinbart bzw. einbezogen wurden. Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, obliegt es derjenigen Partei, die sich auf die AGB beruft, eine wirksame Einbeziehung nachzuweisen. Beruft sich die Firma SmartStore folglich auf bestimmte Lizenzbedingungen, muss sie die Einbeziehung im Bestreitensfalle nachweisen.

Sind die Lizenzbedingungen wirksam einbezogen worden, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der einzelnen Klauseln selbst. Verstößt eine Klausel nämlich gegen geltendes Recht, ist sie unwirksam.

Häufiges Beispiels sind überraschende Klauseln, mit denen die Vertragspartei nicht zu rechnen brauchte. Diese sind wegen eines Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Landgericht Bochum wies beispielhaft eine Klage der Firma SmartStore AG mit Urteil vom 02.10.2014, Az. I-8 O 209/14, mit der Begründung ab, es handle sich bei der Änderung der Lizenzbedingungen „1 Lizenz = ein Computer / Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes“ auf „1 Lizenz = 1 Shop-Ausnahme identisches Impressum“ um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Das Gericht betrachtete die Änderung der Klausel als derart ungewöhnlich, dass der Beklagte nicht mit ihr zu rechnen brauchte, da sie die ursprünglichen Nutzungsrechte stark einschränke. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine derartig grundlegende Änderung eines besonderen Hinweises bedurft hätte.

Haben Sie eine Abmahnung oder Zahlungsaufforderung der Rechtsanwälte Frönd und Partner wegen einer vermeintlichen Lizenzrechtsverletzung im Hinblick auf die Firma SmartStore AG erhalten, stehen wir Ihnen gerne unverbindlich für eine erste Einschätzung der Rechtslage zur Verfügung.

 


Haben Sie Fragen zu einer Abmahnung, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

0221 / 200 51 76


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