IT-Recht aktuell

Briefwerbung trotz Werbewiderspruchs stellt unzumutbare Belästigung dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 28.02.2019, Az. 2-03 O 337/18 geurteilt, dass die Versendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens durch eine Bank nach dem Werbewiderspruch des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellt, die eine Unterlassungserklärung in Bezug auf sämtliche Verbraucher rechtfertigt.

Parteien:

Geklagt hatte ein gemeinnützig eingetragener Verein, der Verbraucher berät und informiert. Bei der Beklagten handelt es sich um eines der größten Kreditinstitute Deutschlands.

Sachverhalt:

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Verbraucherin hatte im Januar 2017 in der Filiale des beklagten Kreditinstituts Interessen an Werbematerial der Beklagten bekundet. Zu diesem Zweck hinterließ sie Telefonnummer und Adresse. Einige Zeit später forderte die Dame das Kreditinstitut per E-Mail auf, ihr in Zukunft keine Werbung mehr zuzusenden. Dennoch erhielt die Dame im März 2017 ein persönlich an sie adressiertes Werbeschreiben der Beklagten per -als Dialogpost versendeten- Brief, in dem ein kostenloses Girokonto angeboten wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben mahnte der von der Dame eingeschaltete Verein die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezogen auf Verbraucher im Allgemeinen auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, diese war allerdings beschränkt auf die betroffene Dame und  umfasste nicht- wie gefordert- sämtliche Verbraucher.

Der Verein vertrat –zu Recht- die Auffassung, ihm stehe als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 2 UWG gegen das Kreditinstitut zu.

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main:

Das LG Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung. Es kam zu dem Ergebnis, dass nach europarechtlichen Vorgaben bereits die einmalige Zusendung unerwünschter Briefwerbung unzulässig sein könne. Diese Anforderungen erfülle nur § 7 Abs. 1 S. 2 UWG, nicht hingegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil letzterer nur die wiederholte (hartnäckige) unerwünschte Briefwerbung verbiete. Hingegen könne nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bereits die einmalig unerwünschte Briefwerbung unlauter sein.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Aufhebung des Art. 10 Fernabsatzrichtlinie durch Art. 31 der Richtlinie 2011/83 EU mit Wirkung vom 13.06.2014 auf das Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und deren richtlinienkonforme Auslegung keinen Einfluss habe, weil damit ersichtlich keine Verschlechterung des Verbraucherschutzes einhergehen sollte.

Es bejahte den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung insbesondere auch, weil es sich um adressierte Werbung handelte, so dass hier sehr leicht Vorkehrungsmaßnahmen zur Verhinderung der Versendung hätten ergriffen werden können (anders als im Rechtstreit vor dem LG Dortmund, Urteil v. 22.12.2016, BeckRS 2016, 119869).

Quelle:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190005847

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