Datenweitergabe an Schufa
Bereits im Juni 2010 hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 22.06.2010, Az. 5 U 2020/10) entschieden, dass auch die Weitergabe korrekter Daten durch Kreditinstitute an die Schufa ein berechtigtes Interesse der Bank oder des dritten Schufa-Partners voraussetze. Es müsse insofern stets eine Interessenabwägung stattfinden.
Im vorliegenden Fall hatte die Bank einem in Trennung lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Der Ehemann hatte den Rückstand von € 1.200,00 zur Hälfte beglichen, den Rest jedoch verweigert. Darauf hin beantragte das Kreditinstitut über den Gesamtbetrag einen Mahnbescheid gegen den Ehemann, der Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegte. Das Kreditinstitut setzte den Rechtsstreit nicht fort, sondern ließ sich den Restbetrag in Raten von der Ehefrau zurückzahlen. Nichts desto trotz leitete die Bank die Daten bezüglich der Kontokündigung an die Schufa weiter.
Zur Unrecht, wie das Gericht urteilte. Es sei vorliegend kein überwiegendes Interesse der Bank an der Weiterleitung der Daten erkennbar. Schließlich habe die Bank nach dem Widerspruch auf die klageweise Geltendmachung der Forderung verzichtet und die Forderung von der Ehefrau tilgen lassen. Auf die Tatsache, dass es keinerlei Vereinbarung zwischen Bank und Ehemann gäbe, mit der er aus der Haftung entlassen worden sei, komme es vorliegend nicht an.
Insofern könne sowohl von einer Zahlungsunwilligkeit des Verbrauchers als auch aufgrund der geringen Höhe der Restsumme nicht von einem berechtigten Interesse der Bank oder eines Schufa-Drittunternehmens ausgegangen werden. Das Gericht sprach dem Ehemann daher ein Recht zur Berichtigung der Schufa-Daten zu.
Quelle: OLG München vom 22.06.2010, Az. 5 U 2020/10