IT-Recht aktuell

Die Pflicht zur Verlinkung auf sog. OS-Plattform für Amazon- und eBay-Händler

Die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) und das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) normieren zahlreiche neue Informations- und Hinweispflichten für Online-Händler. Eine Pflicht ist beispielsweise die Pflicht zur Verlinkung auf eine europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen.

Doch wie ist die Rechtslage zur OS-Plattform auf Marktplätzen wie Amazon und eBay?

Rechtsprechung des OLG Dresden

Das OLG Dresden hatte bereits im Januar 2017 (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16) entschieden, dass Händler nur auf eigenen Internetseiten und nicht auf Marktplätzen wie Amazon, eBay etc. auf die OS-Plattform verlinken müsse.

Dieser Rechtsprechung widersprach jedoch das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17. 

Das OLG Dresden begründete seine Entscheidung zur Verlinkung auf die OS-Plattform mit der Auslegung des Artikels 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO. Dort wird im Hinblick auf die Verlinkungspflicht die Begrifflichkeit „ihre Websites“ verwendet. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung eine einmalige Verlinkung des Marktplatzbetreibers auf die OS-Plattform genüge, insoweit müsse nicht jeder Händler einzeln noch einmal auf die OS-Plattform verlinken.

Rechtsprechung OLG Hamm, München und Koblenz

Die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss v. 03.08.2018, 4 U 50/17), München (Urteil v. 22.09.2016, 1 HK O 1019/16) und Koblenz (Urteil v. 25.01.2017, 9 W 426/16) sahen dies anders und bejahten eine Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform auch für Händler auf Amazon und Co.

Laut OLG Koblenz sprächen sowohl der Verordnungstext als auch die weiteren Erwägungsgründe für eine Verlinkungspflicht.

Das OLG Hamm verwies auf Sinn und Zweck der Verordnung und ging vom einem weiten Verständnis des Begriffs „Websites“ aus.

Fazit

Trotz oder gerade wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zum Umgang mit Informationspflichten, sollten Onlinehändler unbedingt auf die sog. OS-Plattform verlinken.

Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Informationspflichten zum VSBG. Nach § 36 VSBG hat ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher klar und unmissverständlich

  1. in Kenntnis davon zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Die fehlende Verlinkung oder fehlenden Informationen nach § 36 VSBG können kostenpflichtig von Wettbewerbern, Verbänden und Verbraucherzentralen abgemahnt werden. Schützen Sie sich rechtzeitig vor solchen Abmahnungen und lassen Sie sich kompetent beraten.

 


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