IT-Recht aktuell

Filesharing: Eltern müssen Kinder belehren

Mit Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14-Tauschbörse II) hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung dazu genommen, wann Eltern für Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften.

Der Bundesgerichtshof führt im Rahmen des Urteils wörtlich aus:

„Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen, oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 –ZR I 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799- Morpheus).“
(Hervorhebung durch Autorin)

Fazit der Entscheidung ist folglich:

Eltern müssen ihre minderjährigen Kinder vor der Internetnutzung lediglich darüber belehren, dass die Teilnahme an Filsharing Tauschbörsen rechtswidrig und verboten ist. Weitere anlasslose Überwachungspflichten wie die Sperrung des Internets, die Nutzung von Schutzsoftware, die Überprüfung von Computern oder Überwachung der Internetnutzung bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht.

(In dem entschiedenen Verfahren haftete die Anschlussinhaberin im Übrigen lediglich, weil das Berufungsgericht -nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei- zu dem Ergebnis gekommen war, dass diese ihre 14 jährige Tochter schon nicht ausreichend über das Verbot Tauschbörsen zu nutzen, belehrt hatte.)

BGH, Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14)

 
Haben Sie Fragen zum Thema Filesharing, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

0221 / 200 51 76


Hier finden Sie weitere Informationen zum Filesharing

« Alle Artikel anzeigen