Filesharing: Trotz Verjährung ist Schadensersatz 10 Jahre einklagbar
Filesharing: Schadensersatzansprüche können mind. 10 Jahre eingeklagt werden!
Filesharing ist immer noch ein brandaktuelles Thema, da sich zahlreiche Internetnutzer weiterhin mit Abmahnungen von verschiedensten Kanzleien konfrontiert sehen.
In diesem Zusammenhang findet man häufig die Information im Internet, dass entsprechende Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings innerhalb von drei Jahren verjähren und daher nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können.
Diese Schlussfolgerung ist schlichtweg unzutreffend, denn gemäß § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB besteht zugunsten des Rechteinhabers unabhängig von der Verjährung des Anspruches ein Anspruch auf Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erlangten wiederum verjährt innerhalb von zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung innerhalb von dreißig Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisses an.
Der ein oder andere Abgemahnte wird nun aufatmen und denke, er habe ja allenfalls ein paar Dateien im Wert von wenigen Cent oder Euro erlangt. Doch weit gefehlt. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, was bei Eingriffen in immaterielle Rechte das „Erlangte“ im Sinne von § 852 BGB ist. Im Ergebnis maßt sich der Filesharer Rechte an, die ausschließlich dem berechtigten Schutzrechtsinhaber zustehen, nämlich die weltweite Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über sog. Tauschbörsen. Der Bundesgerichtshof sieht somit den Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes als das Erlangte im Sinne von § 812 BGB.
Sinn der Vorschrift ist der Ausgleich eines grundlosen Vermögenszuwachses des Bereicherten. Da bei Filesharing üblicherweise das Erlangte seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist der objektive Verkehrswert des Erlangten zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch, d.h. die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist somit allein die angemessene Lizenz.
Damit steht fest, dass der Anspruch eines Rechteinhabers auf Schadensersatz aus Lizenzanalogie unter § 852 BGB fällt und somit -entgegen zahlreicher Artikel im Interne- zehn Jahre ab Entstehung des Anspruches gerichtlich geltend gemacht werden kann. Wer sich also nach drei Jahren in Sicherheit wägt, irrt.