IT-Recht aktuell

Suchmaschinenbetreiber haftet erst nach Hinweis

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 U 2/15,  die herrschende Rechtsprechung fortgesetzt, dass Suchmaschinbetreiber wie bspw. Google erst nach einem konkreten Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung zum Handeln verpflichtet sind.

Sachverhalt: 

Geklagt hatten zwei Personen, die im Jahr 2012 auf einer Imternetplattform namentlich genannt und als Rassisten bezeichnet wurden. Da der Plattformbetreiber und die Autoren im Ausland saßen, hielten die Kläger ein diesbezügliches Vorgehen für zwecklos. Sie wandten sich daher außergerichtlich an Google als Suchmaschinenbetreiber. Google löschte das jeweilige Suchergebnis daraufhin anstandslos.

Nachdem die Beiträge jedoch auf eine andere Seite der Internetplattform geschoben worden waren, erschienen sie erneut bei der Google-Suche. Die Kläger verlangten darauf hin von Google als Suchmaschinenbetreiber, die Löschung der Hauptdomain der Plattform aus der Google-Suche. Das Landgericht Heidelberg hatte der Klage teilweise stattgegeben. Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe wies die Klage jedoch vollumfänglich ab.

Rechtliches:

Das Gericht urteilte, dass Google als Suchmaschinenbetreiber ausschließlich nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung hafte. Es obliege dem Verletzten dem Suchmaschinenbetreiber mitzuteilen, durch welchen konkreten Links ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden würden. Der Suchmaschinenbetreiber sei indes nicht verpflichtet, seinerseits von Dritten ins Internet gestellt Beiträge aufzuspüren und auf mögliche Verletzungen zu überprüfen. Darüber hinaus seien die konkreten Äußerungen vorliegend vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und somit nicht rechtswidrig.

Fazit:

Wer die Löschung eines Suchergebnisses im Internet wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (bspw. Beleidigung, unwahre Tatsachenbehauptungen, etc.) begehrt, muss den Suchmaschinenbetreiber unter Nennung der konkreten URL der Internetseite zunächst außergerichtlich zur Löschung auffordern. Er muss darüberhinaus deutlich machen, dass es sich offensichtlich um eine Rechtsverletzung handelt. Dies gilt bei jeder neuerlichen Rechtsverletzung ebenso wie bei Rechtsverletzungen, die lediglich auf neuen Unterseiten veröffentlicht wurden.

Werden Ihre Rechte im Internet durch Dritte verletzt oder haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

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