LAG Düsseldorf verneint Schadenersatz wegen verspäteter DSGVO-Auskunft
Anders als das Arbeitsgericht Düsseldorf, das dem Kläger in der ersten Instanz wegen eines vorsätzlichen Verstoßes seiner ehemaligen Arbeitgeberin gegen die DSGVO eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen hatte, weil diese verspätet und unvollständig Auskunft erteilt hatte, kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23) zu dem Ergebnis, eine Entschädigung wegen der mangelhaften Auskunft stehe dem Kläger nicht zu. Zwar habe die Beklagte die Auskunft nicht fristgerecht und zudem anfangs unvollständig erteilt, dennoch verneinte das Gericht den Anspruch auf Geldentschädigung gemäß Art. 82 DSGVO.
Das Landesarbeitsgericht begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass Art. 82 DSGVO ein gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraussetze. Daran fehle es jedoch bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO. Im Übrigen verneinte das LAG den Nachweis eines erlittenen Schadens durch die verspätete Auskunft.