IT-Recht aktuell

Rechtskonformer Einsatz von Kameradrohnen im öffentlichen Bereich kaum möglich

Die Datenschutzkonferenz (Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden) hat am 16.01.2019 eine Stellungnahme (Positionspapier) zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht.

Unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten weist die DSK zunächst darauf hin, dass bei dem Einsatz von Kameradrohnen im öffentlichen Bereich u.a. auch Vorgaben der Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) beachtet werden müssen. Diese beinhalten u.a. auch Verbote zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle an bestimmten Orten. So ist beispielsweise nach § 21 b Abs. 1 Ziffer 2 LuftVO der Betrieb von Drohnen (auch Kameradrohnen)  über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen verboten.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht wird auf die Einhaltung der notwendigen Rechtsgrundlagen bei Nutzung von Kameradrohnen hingewiesen. Mögliche Rechtsgrundlage könne insoweit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse des Nutzers an der Verwendung von Kameradrohnen sein. Allerdings sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass bei Aufnahmen, die von Kameradrohnen zur Veröffentlichung im Internet erstellt werden, regelmäßig von einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen ausgegangen werden müsse.

Ferner weist die DSK darauf hin, dass bei der Nutzung von Kameradrohnen in der Regel nicht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche zu erkennen sei. Auch die Erfüllung der Informationspflichten aus der DSGVO sei schwerlich möglich.

Im Ergebnis legt die DSK nahe, grundsätzlich niemanden ohne dessen Einwilligung mittels Kameradrohnen zu filmen.

Quelle: Positionspapier DSK vom 16.01.2019

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