Vorsicht Onlinehändler: Bargeldloses Zahlen wird für Verbraucher ab 2018 kostenlos
Bisherige Rechtslage:
Bis dato durften Onlinehändler unter Beachtung von § 312 a Abs. 4 BGB gegenüber Verbrauchern Gebühren und Entgelte für bargeldloses Zahlen erheben. Einzige Voraussetzung war, dass es zumindest eine kostenlose Zahlungsart gab.
Dies wird sich Anfang 2018 ändern.
Aussichten auf neue Rechtslage:
Die EU hat am 25.11.2015 eine Richtlinie (2015/2366) über Zahlungsdienste im Binnermarkt (sog. zweite Zahlungsdiensterichtlinie) erlassen, die neue Standards für das bargeldlose Zahlen setzen soll. Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden, da sie in der Regel keine unmittelbare Wirkung in den einzelnen Mitgliedsstaaten entfalten. Zur Umsetzung hat die Bundesregierung am 08.02.2017 einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Das Gesetz (Zahlungsdiensteaufsichtsgsetz ZAG) richtet sich in erster Linie an Zahlungsdiensteanbieter. Mit Umsetzung der EU-Richtlinie soll aber auch bargeldloses Zahlen reformiert werden. Dazu werden die zivilrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie auch im BGB umgesetzt, was Änderungen der §§ 657 c bis 675 c BGB mit sich bringt. Darüber hinaus ist ein neuer § 270 a BGB vorgesehen, in dem es u.a. heißt:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam“.
Diese Regelung soll ab 13.01.2018 gelten.
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass Onlinehändler bei SEPA-Lastschriftverfahren sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber anderen Unternehmern sowie bei SEPA-Überweisungen keine Gebühren oder Entgelte mehr erheben dürfen. Diesbezügliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen sind ebenso unwirksam wie Zahlungsabläufe im automatisierten Bestellvorgang, die automatisiert eine Gebühr ausweisen und erheben.
Bei Kartenzahlungen (Kreditkarten) soll dies grundsätzlich nur zwischen Verbrauchern und Händlern gelten, hängt aber von dem jeweiligen Kartenzahlverfahren ab.
Worauf sollten Onlinehändler achten?
Onlinehändler sollte sich stets informieren, ob der Gesetzentwurf in dieser Form in Kraft getreten ist. Ist dies der Fall müssen sowohl der Bestellvorgang als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden. Wer nach Inkrafttreten Gebühren von Verbrauchern oder Firmenkunden für SEPA-Lastschriften oder SEPA-Überweisungen fordert, handelt rechtswidrig und kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt werden.
Informieren Sie sich also rechtzeitig über Neuerungen und passen Sie Ihren Shop der aktuellen Rechtslage an.
Haben Sie Fragen zu der Gestaltung Ihres Onlineshops, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
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Veröffentlicht am 09. August 2017
Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht aus Köln, schreibt an dieser Stelle regelmäßig über Themen aus den Bereichen Urheberrecht, Vertragsrecht und IT-Recht.