Google u. YouTube müssen bei Urheberrechtsverletzung E-Mailadresse v. Nutzer herausgeben
Häufig verstecken sich Nutzer, die Urheberrechtsverletzungen begehen hinter der Anonymität des Internets. Zahlreiche Dienste können unter Verwendung von Pseudonymen genutzt werde. Für die Anmeldung zu einem Dienst reicht in diesen Fällen die E-Mailadresse des Nutzers.
Das OLG Frankfurt am Main hat Google und YouTube nun mit Urteil vom 22.08.2017, Az. 11 U 71/16, im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG zur Herausgabe der E-Mailadresse ihrer Nutzer verurteilt.
Das Gericht hat entschieden, dass Google und YouTube im Fall von Urheberrechtsverletzungen die E-Mailadresse ihrer Nutzer herauszugeben hat. Eine Herausgabepflicht der Telefonnummer und zugewiesenen IP-Adresse lehnte es jedoch im Rahmen des Auskunftsanspruches ab.
Klägerin war eine deutsche Filmverwerterin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin zweier Filme, die von drei Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym.
Die Klägerin beabsichtigte diese Nutzer rechtliche auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie wandte sich daher an YouTube und Google und forderte bezugnehmend auf ihren Anspruchsanspruch aus dem UrhG zunächst zur Herausgabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer, später zur Herausgabe der E-Mailadresse, Telefonnummern und IP-Adressen auf.
Das LG Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil v. 03.05.2016, Az. 2/3 O 476/13, ab und verneinte einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Hiergegen richtete sich die Berufung.
Das OLG verpflichtete die Beklagten nunmehr unter teilweiser Abänderung des Urteils der ersten Instanz, die E-Mailadresse der Nutzer bekannt zu geben.
Das OLG Frankfurt am Main führt im Rahmen seiner Urteils aus, die Beklagten hätten gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) angeboten, die von den Nutzern für Rechtsverletzungen genutzt worden waren. Sie seien daher verpflichtet Auskunft über „Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass unter den Begriff „Anschrift“ auch die E-Mailadresse falle.
Telefonnummer und IP-Adresse hingegen seien von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst, da es sich bei der „Anschrift“ und der „Telefonnummer“ um unterschiedliche Kontaktdaten handle. Die IP-Adresse diene allein der Identifizierung des Endgerätes, ihr komme jedoch keine Kommunikationsfunktion zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Frankfurt am Main jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt am Main v. 05.09.2017