IT-Recht

AGB-Recht

AGB-Recht bezeichnet umgangssprachlich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind -unabhängig von ihrer Bezeichnung als AGB- vorformulierte Vertragsbedingungen (also auch Nutzungsbedingungen) für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartie bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie dienen damit der Vereinfachung, Standardisierung und Beschleunigung von Vertragsabschlüssen. Im Bereich der Digitalisierung sind AGB, häufig in Form von sog. Nutzungsbedingungen, nicht mehr wegzudenken.

Regelungen zu AGB finden sich in den §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Typische Bezeichnungen für AGB sind auch Begriffe wie Nutzungsbedingungen, Richtlinien, Hausordnung, Rahmenvertrag, Allgemeine Hinweise, Teilnahmebedingungen etc.. Laut Gesetz sind AGB „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“. Tatsächlich müssen AGB allerdings nicht für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Mittlerweile hat sich Rechtsprechung etabliert nach der bereits die einmalige Verwendung einer Klausel gegenüber Verbrauchern bereits genügt, um dem AGB-Recht zu unterliegen.

Wann benötige ich AGB (Nutzungsbedingungen)?

AGB sind notwendig, wenn der Verwender bei standardisierten Vertragsschlüssen von gesetzlichen Regelungen, bspw. dem Bürgerlichen Gesetzbuch abweichen möchte. Sinnvoll können AGB aber auch unabhängig von einer Notwendigkeit sein. Dies ist bespielsweise der Fall, wenn im Rahmen der AGB auch Informations- und Hinweispflichten erfüllt werden sollen. AGB dienen insoweit der Standardisierung und Vereinfachung von Vertragsabschlüssen. Gerade im Bereich der Digitalisierung sind Vertragsabschlüsse, bspw. für die Nutzung von Plattformen und anderen digitalen Dienstleistungen, über sog. Nutzungsbedingungen empfehlenswert und sinnvoll.

Wann gelten AGB?

Gegenüber Verbrauchern entfalten AGB nur Wirkung, wenn sie wirksam „einbezogen“ wurden. „Einbezogen“ bedeutet, dass sie Vertragsbestandteil geworden sind. Voraussetzung hierfür ist bei Verbrauchern, dass diese vor Vertragsschluss deutlich auf die AGB hingewiesen wurden und sich mit den AGB einverstanden erklärt haben. Im Onlinebereich bedeutet dies, dass die AGB in unmittelbarer Nähe des „Bestell-Buttons“ platziert werden müssen. Grundsätzlich bedarf es zwar keines Opt-Ins, dieses empfhielt sich jedoch aus Gründen der Beweislast, die dem Verwender obliegt. Im Unternehmensverkehr genügt hingegen der Hinweis auf die Geltung der AGB. Widerspricht der Vertragspartner nicht, sind die AGB wirksam einbezogen (so auch OLG Hamm, Urteil v. 19.05.2015, Az. 7 U 26/15).

Wann sind AGB unwirksam, obwohl sie wirksam einbezogen wurden?

Um das Risiko zu minimieren, dass der AGB-Verwender seine Interessen einseitig im „Kleingedruckten“ zu Lasten des Kunden ändert, unterliegen AGB einer sog. Inhaltskontrolle. So sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB sehen darüber hinaus auch einen Katalog verbotener Klauseln vor.

Was sind überraschende Klauseln?

Unwirksam sind darüber hinaus sog. überraschende Klauseln, d.h. Klauseln mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste. Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, gehen Unklarheiten stets zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann stets die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der jeweiligen Klausel.

Was gilt bei AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern?

Im Geschäftsverkehr (B2B) gelten nicht ganz so strenge Regelungen wie gegenüber Verbrauchern. Anders als im Verhältnis zu Verbrauchern unterliegen AGB-Regelungen hier nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung ausgeschlossen werden soll. Von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen darf aber auch hier nicht abgewichen werden, § 307 Abs. 2 BGB.

Warum können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen abmahnt werden?

Auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss besonderer Augenmerk gelegt werden, denn jede Unwirksamkeit kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unterliegen den strengen gesetzlichen Kontrollen der §§ 307 ff. BGB. Verstoßen AGB gegen diese Regelungen, sind Sie ungenau formuliert oder benachteiligen sie Verbraucher unangemessen, sind sie unwirksam. Konsequenz ist jedoch nicht nur die Unwirksamkeit gegenüber dem Verbraucher, auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ziehen unwirksame Klauseln erheblich Konsequenzen nach sich, können Sie doch von Wettbewerbern abgemahnt werden. Stellen gesetzliche Normen nämlich Verhaltensregelungen im Verhältnis zu Verbrauchern auf und dienen insoweit dem Verbraucherschutz, so ist jeder Verstoß unlauter im Sinne des UWG. Aus diesem Grund verbietet es sich auch, AGB ungeprüft für den eigenen Webshop zu übernehmen. Allein die Tatsache, dass beispielsweise in den AGB beschriebene Geschäftsprozesse (Bestellvorgang, etc.) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, stellt hier bereits einen abmahnfähigen Verstoß dar.

Unser Angebot im Bereich AGB-Recht:

  • Prüfung von AGB / Nutzungsbedingungen
  • Erstellung von AGB / Nutzungsbedingungen
  • Verteidigung bei Abmahnungen
  • Vertretung im einstweiligen Rechtsschutz
  • Vertretung bei gerichtlichen Streitigkeiten unter Einbeziehung von AGB / Nutzungsbedingungen
  • Durchsetzung von Vertragsstrafen
  • etc.