IT-Recht

Urheberrecht

Urheberrecht und Digitalisierung stehen in engem Zusammenhang. Nahezu jedes Internetangebot tangiert Urheber- oder Leistungsschutzrechte von zahlreichen Beteiligten. Zu nennen ist zunächst der Programmierer, der möglicherweise Rechte an der Anwendung hält.  Bei der Verwendung von Lichtbildern ist an die Rechte des Fotografens, bei der Verwendung von Texten an die Rechte der Autoren zu denken. Wird ein Angebot mit Musik hinterlegt, sind neben den Rechten der Künstler u.a. auch die Rechte des Tonträgerherstellers tangiert.

Sowohl als Urheber als auch als Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke, wie Fotos, Musikwerke, Textbeiträge, Software etc. sollten Sie sich darüber im Klaren sein, inwieweit Werke vom Urheberrecht umfasst und geschützt sind. Als Urheber liegt es in Ihrem Interesse, dass Werke nicht ohne Ihre Einwilligung und ggfs. ohne adäquate Vergütung vervielfältigt, veröffentlicht und verwerteten werden. Als Urheber stehen Ihnen insoweit alle Verwertungsrechte zu. Stellen Sie Verstöße fest, können diese kostenpflichtig abgemahnt werden.

Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten sind häufig mit hohem Kostenaufwand verbunden. Eine umfangreiche Beratung vor Nutzung und Verwertung von Werken Dritter kann zukünftigen Schaden vermeiden.

Nutzer von Werken Dritter hingegen setzen sich eben diesem Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen aus, wenn Sie Werke ohne entsprechende Berechtigung (Nutzungsrechte) verwerten.
Bekanntes Problemfeld ist sicher die Verwendung fremder Fotos im Internet oder der illegale Tausch von Musik über Peer-to-Peer Netzwerke (Filesharing). Doch gerade der Bereich der Softwareentwicklung birgt enorme urheberrechtliche Probleme- insbesondere, wenn Software von mehreren Programmierern (Miturhebern) entwickelt wird oder Softwareentwickler auf freie Mitarbeiter zurückgreifen.

Der Schutzbereich des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz ist Ausfluss des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 GG und schützt das „geistige“ Eigentum des Urhebers, also des Schöpfers. Und zwar von Beginn der Schöpfung an, ohne dass eine Eintragung in ein Register erfolgt oder formelle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ein Urheber erlangt also Schutz für sein Werk, wenn es sich bei dem geschaffenen Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt, die dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entspringt. Damit schützt das Gesetz die Art und Weise, wie etwas dargestellt wird. Schutzfähige Werke sind u.a. Sprachwerke, Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, Pläne, Computerprogramme, Skizzen, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind.

Die Rechte des Urhebers

Dem Schutz des Urhebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser sowohl über sog. Urheberpersönlichkeits- als auch über Verwertungsrechte im Hinblick auf das von ihm geschaffene Werk verfügt.

Urheberpersönlichkeitsrechte sind in §§ 12 -14 UrhG geregelt. Danach stehen dem Urheber das alleinige Recht über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Gemäß § 14 UrhG ist der Urheber schließlich berechtigt, jede Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden.
Dem Urheber steht zunächst auch das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu nutzen und zu verwerten. Zum Verwertungsrecht gehören beispielsweise

  • das Recht der Vervielfältigung (Herstellung von Kopien), § 16 UrhG
  • das Recht der Verbreitung (von Original und Kopien in der Öffentlichkeit) § 17 UrhG
  • das Recht der Ausstellung § 18 UrhG
  • Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst zudem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Die Rechte des Urhebers / Rechteinhabers bei einer Verletzung

Konsequenz für Sie als Urheber ist, dass Sie die Verwertung Ihres Werkes ohne entsprechende Erlaubnis durch Dritte nicht dulden müssen. Das Gesetz räumt Ihnen insoweit die Möglichkeit ein, den Nutzer Ihres Werkes auf

  • Beseitigung / Unterlassung
  • Auskunft über die Verwendung Ihres Werkes

und ggfs. Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mittel zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die sog. „Abmahnung“. Im Rahmen einer Abmahnung wird der unberechtigte Nutzer aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. Häufig sind Abmahnungen auch noch mit Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen verbunden, zumal der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Die latent vorhandene Wiederholungsgefahr kann der Abgemahnte nur mittels einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bannen. Im Rahmen einer derartigen Unterlassungserklärung verpflichtet er sich für einen Zeitraum von 30 Jahren Sorge dafür zu tragen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr geschieht.

Woran bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gedacht werden muss

Für Sie als Nutzer fremder Werke (unabhängig davon, ob Sie Software, Fotos, Texte, Musik etc. Dritter nutzen) bedeutet dies, dass Ihnen der Urheber eines Werkes entsprechende Rechte für die Nutzung einräumen muss.
Umfang der Nutzungsrechteeinräumung richtet sich dabei nach dem Zweck und Umfang Ihrer beabsichtigten Nutzung.
Möchten Sie Fotos auf Ihrer Internetseite nutzen, empfiehlt sich die zeitlich unbefristete und unwiderrufliche Einräumung von Nutzungsrechten.
Sorgen Sie sich, dass ein Konkurrent dasselbe Bild auf seiner Seite verwendet? Dann sollten Sie sich ausschließliche Nutzungsrechte vom Urheber einräumen lassen, denn in diesem Fall dürfen Sie die Fotos exklusiv nutzen. Händigt der Urheber die Fotos dann einem Dritten zur weiteren Verwendung aus, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die besonders kritischen Bereiche im Zusammenhang mit Urheberrechten Dritter
  • Die Verwendung fremder Texte, Fotos und Kartenmaterialien auf der eigenen Webseite oder in Verkaufsplattformen (Amazon, eBay, etc.) .
  • Der Tausch von Musikwerken über Peer-to-Peer Netzwerke (Filesharing)
  • Die ungeklärte oder unzureichende Rechteeinräumung bei Softwareentwicklung
  • Nicht vertraglich geregelte Probleme zur Miturheberschaft bei Softwareentwicklungen im Team.
  • Die über die Lizenz (Nutzungsrecht) hinausgehende Nutzung von Software Dritter.
  • Die unzureichende Rechteeinräumung des Softwarehauses bei Entwicklungen durch freie Mitarbeiter.
  • Der Nachvergütungsansprüche des Urhebers bei wirtschaftlichem Erfolg der Verwertung seines Werkes.

Unser Angebot im Bereich Urheberrecht:

  • Erstellung von Lizenzbedingungen und Lizenzverträgen
  • Beratung im Hinblick auf Urheber- und Verwertungsrechte
  • Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
  • Nutzungsrechtevereinbarungen mit freien Mitarbeitern
  • Nutzungsrechte im Rahmen von IT-Verträgen
  • Nachvergütungsansprüche von Urhebern
  • Ihre Ansprüche als Urheber auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft