IT-Recht aktuell

OLG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Das Telemediengesetz legt Diensteanbietern von Telemedien (also auch Homepagenanbietern) eine Vielzahl von Verhaltenspflichten auf, wenn es um den eigenen Internetauftritt geht. Gemäß § 13 TMG hat ein Diensteanbieter beispielsweise vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.

War in der Vergangenheit noch streitig, ob fehlende Datenschutzerklärungen, also Verstöße gegen das TMG wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, entwickelt sich nun eine Tendenz der Rechtsprechung, dass es sich bei § 13 TMG sehr wohl um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt und diese damit von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Das OLG Köln hat diese Auffassung zuletzt mit Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15 vertreten.

Die Parteien des Rechtsstreits boten beide Steuerberatungsdienstleistungen an. Die Antragsgegnerin hielt einen Internetauftritt mit Kontaktformular bereit, ohne jedoch in irgendeiner Art und Weise im Rahmen der Internetpräsenz auf die Verwendung der erhobenen Daten hinzuweisen. Diesen Umstand mahnte die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 17.03.2015 ab. Sie vertrat die Auffassung, das Verhalten sei wettbewerbswidrig und forderte die Antragsgegnerin zu Unterlassung auf. Da die Antragsgegnerin der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht folgte, beantragte die Antragstellerin eine einstwillige Verfügung, die vom LG Köln erlassen wurde. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 09.07.2015 die einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestätigt.
Mit der Berufung verfolgte die Antragsgegnerin ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass sie keinerlei Datenschutzerklärung benötige, da es für Verbraucher ohne weiteres erkennbar um ein Kontaktformular ginge und diesen bekannt sei, welchem Zweck die einzutragenden Daten dienten. Es bestehe schon aufgrund der Natur des Kontaktformulars kein weiteres Informationsbedürfnis des Nutzers. Im Übrigen handle es sich bei § 13 TMG nicht um eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Das OLG Köln lehnte diese Auffassung mit Urteil vom 11.03.2016 ab und kam zu dem Ergebnis, dass der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG (alte Fassung) i. V. m. § 13 TMG bzw. § 3 Abs. 1, 3 a, 8 Abs. 3 UWG (neue Fassung) i. V. m. § 13 TMG berechtigt sei.

Im Ergebnis vertrat das OLG Köln die Ansicht, dass es sich bei § 13 TMG sehr wohl um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handle und der Diensteanbieter daher vor Nutzung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten hinzuweisen habe. Die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular unstreitig die geforderten Informationen nicht erteilt. Durch die Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars werde eine erleichterte Möglichkeit gegeben, den Verbraucher zur Kontaktaufnahme und zur Abgabe seiner Daten zu bewegen. Wenn dieser dabei nicht darüber informiert würde, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen könne, läge eine spürbare Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit vor.

Fazit: Jeder Diensteanbieter, der Telemedien zur Nutzung vorhält (also auch der Anbieter eines eigenen Webauftrittes) muss vor der Nutzung über die Verwendung der Daten informieren. Tut er dies nicht, kann er wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes im Sinne des UWG / TMG berechtigt abgemahnt werden.

 

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