FAQ Urheberrecht
Was regelt das Urheberrecht und wann entstehen Urheberrechte? Welche Rechte stehen mir als Urheber bei der rechtwidrigen Nutzung meiner Werke zu? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Urheberrecht:
Nein, das Urheberrecht entsteht „automatisch“ mit der Schöpfung. Es bedarf also keiner Eintragung in ein Register oder eines Copyright-Vermerks.
Der Rechteinhaber (bspw. Softwarehersteller) hat das ausschließliche Recht folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die Vervielfältigung eines Computerprogrammes oder Teilen davon
- die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, Umarbeitungen des Computerprogramms
- die Verbreitung des Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung (Ausnahme: Erschöpfung)
- die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung
Auch Bauwerke unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Bauwerke dürfen aber grundsätzlich fotografiert werden. Allerdings erstreckt sich die Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht des Bauwerkes. Muss man also für ein Foto einen geschützten Bereich betreten, ist das Fotografieren nicht erlaubt.
Ja, das Urheberrechtsgesetz sieht in § 69d und § 69e UrhG auch Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vor. So ist bspw. die Vervielfältigung und Übersetzung eines Computerprogramms keiner Zustimmung, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist. Auch die Erstellung einer Sicherheitskopie bedarf keiner Zustimmung des Rechteinhabers. Die Dekompilierung bedarf unter bestimmten Bedingungen keiner Zustimmung, wenn sie notwendig ist, um die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängigen Computerprogrammes mit anderen Programmen zu erhalten.
In Deutschland gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz.
Wird eine Kopie eines Computerprogrammes mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU oder im EWR im Wege der Veräußerung, also des Kaufs in Verkehr gebracht, kann der Rechteinhaber den Weiterverkauf nicht mehr unterbinden. Das Verbreitungsrecht „erschöpft“ sich. Dies gilt allerdings nicht für das Vermietrecht, d.h. die Weitervermietung kann sehr wohl (bspw. in Lizenzbedingungen) verboten werden.
Ja. Dem Urheber (oder Rechtsinhaber) steht gemäß § 44b Absatz 3 UrhG das Recht zu, das Text- und Datamining zu verbieten. Die Nutzung des Werkes ist also nur erlaubt, wenn sich der Rechtsinhaber diese nicht vorbehalten hat.
Eine Besonderheit gibt es dazu:
Der Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (bspw. durch eine robots.tx-Datei).
Werden beim Training von KI-Modellen trotz Nutzungsvorbehalt geschützte Inhalte Dritter vervielfältigt, liegt also eine Urheberrechtsverletzung des für das Training verantwortliche Unternehmen vor. Ob Nutzer für das rechtswidrige Training verantwortlich gemacht werden können, erscheint aber fraglich.
Nein. Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.09.2024 (Az. I ZR 141/23) entschieden. Grundsätzlich stehen die Rechte an einer Fotografie dem Fotografen als Urheber zu, d.h. er darf entscheiden, wie das Foto genutzt wird. Die unrechtmäßige Nutzung kann abgemahnt werden. Der Fotograf kann wiederum Verwertungsrechte einräumen. Im vorliegenden Fall hatte ein Hotelier eine Fototapete gekauft und seine Räumlichkeiten damit ausgestattet. Zu Werbezwecken ließ er Fotos von den Räumlichkeiten anfertigen, die u.a. im Internet veröffentlich wurden. Auf den Fotos konnte man die Fototapete erkennen. Er wurde schließlich vom Rechteinhaber wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Er vertrat die Auffassung, dass diese Art der Nutzung seiner Fotos nicht erlaubt sei, auch wenn die Tapete rechtmäßig erworben worden sei.
Der Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Fotograf konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) in die Verwendung eingewilligt habe. Es handle sich vom Hotelier um eine übliche Nutzungshandlung, mit der der Fotograf, der Fotos für eine Fototapete mache, rechnen müsse. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Räume mit Fototapeten gefilmt oder abgelichtet und im Internet zu sehen seien.
Nach dem UrhG ist der Fotograf grundsätzlich als Urheber zu nennen. Der Bundesgerichtshof vertrat auch hierzu die Auffassung, der Fotograf habe bei einer Fototapete darauf konkludent verzichtet.
Nein, es liegt keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Fotografens der Fototapete vor. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2024 (Az. 139/23) geklärt, dass in einem derartigen Fall keine Urheberrechtsverletzung wegen der Ablichtung der Fototapete vorliegt. Er vertrat die lebensnahe Auffassung, dass der Fotograf konkludent, also durch schlüssiges Verhalten in diese Verwendung eingewilligt habe. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Räume mit Fototapete fotografiert und im Internet oder in Videos zu sehen seien. Der Fotograf hätte mit dieser Art der Verwendung der Fototapete also rechnen müssen. Möchte er diese Verwendung ausschließen, hätte er das ausdrücklich tun müssen.
Gleiches gilt auch für die Urheberrechtsbenennung an der Fotografie. Auch diesbezüglich entschied der BGH, dass der Fotograf auf die Nennung konkludent verzichtet habe.
Die Verwendung einer Fototapete im Hintergrund ist also nun höchstrichterlich geklärt. Sie verstößt nicht gegen die Rechte des Fotografen.
Nein. Es existiert keine Regelung, dass Nutzungs – oder Verwertungsrechte schriftlich eingeräumt werden müssen. Sie können also auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten eingeräumt werden. Da es in diesen Fällen aber häufig zu Streitigkeiten kommt, ist eine schriftliche Vereinbarung sehr sinnvoll. In der Vereinbarung sollte dokumentiert werden, wozu die Fotografie genutzt werden soll (bspw. nur als Passfoto, als Foto für eine Internetseite, zu privaten Zwecken, zu kommerziellen Zwecken). Natürlich kann sich der Auftraggeber eines Fotos auch alle Rechte einräumen lassen. Wurde nichts vereinbart, greift die Zweckübertragungstheorie. Danach räumt der Urheber nur die für den Zweck zwingend notwendigen Rechte ein. In diesem Fall darf ein Passfoto also nur die Erstellung eines Ausweisdokuments, nicht aber für die eigene Internetseite genutzt werden.
Ja, auch Computerprogramme sind über § 69a UrhG (Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme) geschützt.
Nein, Fotografien, unterliegen (mindestens) immer dem Schutz des § 72 UrhG, d.h. sie müssen nicht zwingend Schöpfungshöhe haben. Lichtbildwerke, denen eine besondere Schöpfungshöhe zukommt, weil sie gestalterisch kreativ sind, unterliegen dem Schutz aus Teil 1 des UrhG. Sie sind über § 2 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Schnappschüsse, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, sind hingegen über § 72 UrhG entsprechend geschützt. Damit sind alle Fotografien, ob gut oder schlecht, urheberrechtlich geschützt.
Grundsätzlich sind KI-generierte Erzeugnisse nicht urheberrechtlich geschützt, da sie keine menschlichen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts darstellen.
Problematisch können aber KI-Erzeugnisse sein, die urheberrechtlich geschützten Werken sehr ähnlich sind. Das ist bspw. bei sog. Deep Fakes der Fall, denn dem Urheber steht nicht nur das Recht der Vervielfältigung, sondern auch das Recht der Bearbeitung des von ihm geschaffenen Werkes zu. Die Bearbeitung selbst ist übrigens bei vielen Werkarten nicht das Problem. Problematisch ist aber die Veröffentlichung und Verwertung dieser bearbeiteten oder umgestalteten Werkes.
So sieht § 23 Abs. 1 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von Werken nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen (Deep Fakes von Personen verletzen im Übrigen nicht nur die Urheberrechte des Fotografen des Ursprungsfotos, sondern auch das Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person). Bei bestimmten Leistungen kann aber auch schon die alleinige Bearbeitung problematisch sein. Handelt es sich bspw. um die Verfilmung eines Werkes, bedarf schon die Herstellung der Bearbeitung die Zustimmung des Urhebers. Gleiches gilt bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes
Nein! Nach dt. Recht verstößt eine derartige Klausel gegen den sog. Erschöpfungsgrundsatz und damit gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung. Eine derartige Klausel ist nach deutschem Recht unwirksam.
Der Urheber kann Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem geschützten Werk einräumen. Einfache Nutzungsrechte berechtigen den Rechteempfänger in dem vereinbarten Umfang. Der Urheber bleibt aber berechtigt, d.h. er darf das Werk selbst weiter nutzen und auch Dritten Rechte an dem Werk einzuräumen. Softwarehersteller, die Standardsoftware vertreiben, räumen lediglich einfache Rechte ein, um die Software auch noch anderweitig zu vertreiben. Der Rechteerwerb ist also nicht „exklusiv“.
Bei ausschließlichen Nutzungsrechten entledigt sich der Urheber dieser Rechte, d.h. er selbst darf u. U. sein eigenes Werk nicht mehr nutzen und er darf daran auch keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Die Rechteeinräumung erfolgt sozusagen exklusiv. Der Rechtempfänger stellt damit sicher, dass das Werk (bspw. bei einer Auftragsarbeit) nicht noch von anderen genutzt werden kann.
Text- und Datamining ist die automatisierte Analyse von digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Da das Recht der Vervielfältigung allein beim Urheber oder Rechtsinhaber liegt, wäre es bspw. unmöglich KI zu trainieren. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erlaubt § 44b UrhG das Text- und Datamining im vorgenannten Sinne. Erlaubt ist in diesem Zusammenhang auch die dazu notwendige Vervielfältigung. So jedenfalls die herrschende Meinung. Höchstrichterlich ist die Frage, ob KI-Training unter Text- und Datamining fällt jedoch noch nicht entschieden.
Das Training einer KI-Anwendungen unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach herrschender Meinung also grundsätzlich ohne entsprechende Lizenzrechte in Deutschland zulässig. Dies allerdings nur, solange der Rechteinhaber dem Text – und Datamining nicht per Opt-Out widerspricht. Nach Abschluss des Trainings müssen die Daten allerdings wieder gelöscht werden.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen des Urhebers, also des Schöpfers (sog. Schöpferprinzip). Ein Urheber erlangt also Schutz für sein Werk, wenn es sich bei dem geschaffenen Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt, die dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entspringt. Üblicherweise kommt nur Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz zu, so dass bspw. banale Bedienungsanleitungen nicht vom Anwendungsbereich des UrhG erfasst sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Lichtbilder sind bspw. stets urheberrechtlich geschützt, d.h. selbst ein zufälliger Schnappschuss ist geschützt. Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von geschützten Werken. Dies sind bspw. Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, Lichtbildwerke, Werke bildender Künstler, etc.. Auch Computerprogramme sind über § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt.
Der Urheber muss die Verwertung der eigenen Werke durch Dritte nicht ohne entsprechende Erlaubnis dulden. Das Gesetz räumt dem Urheber (oder dem ausschließlichen Nutzungsrechteinhaber) die Möglichkeit ein, den Verletzer u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Dem Schutz des Urhebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser sowohl über sog. Urheberpersönlichkeits- als auch über Verwertungsrechte im Hinblick auf das von ihm geschaffene Werk verfügt.
Urheberpersönlichkeitsrechte sind in §§ 12 -14 UrhG geregelt. Danach stehen dem Urheber das alleinige Recht über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Gemäß § 14 UrhG ist der Urheber schließlich berechtigt, jede Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden.
Dem Urheber steht zunächst auch das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu nutzen und zu verwerten. Zum Verwertungsrecht gehören beispielsweise
- das Recht der Vervielfältigung (Herstellung von Kopien), § 16 UrhG
- das Recht der Verbreitung (von Original und Kopien in der Öffentlichkeit) § 17 UrhG
- das Recht der Ausstellung § 18 UrhG
- das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst zudem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Möchten Dritte das Werk nutzen, muss der Urheberrecht entsprechende Nutzungsrechte einräumen.