FAQ Urheberrecht
Was regelt das Urheberrecht und wann entstehen Urheberrechte? Welche Rechte stehen mir als Urheber bei der rechtwidrigen Nutzung meiner Werke zu? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Urheberrecht:
Nein, das Urheberrecht entsteht „automatisch“ mit der Schöpfung. Es bedarf also keiner Eintragung in ein Register oder eines Copyright-Vermerks.
Der Rechteinhaber (bspw. Softwarehersteller) hat das ausschließliche Recht folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die Vervielfältigung eines Computerprogrammes oder Teilen davon
- die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, Umarbeitungen des Computerprogramms
- die Verbreitung des Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung (Ausnahme: Erschöpfung)
- die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung
Ja, das Urheberrechtsgesetz sieht in § 69d und § 69e UrhG auch Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vor. So ist bspw. die Vervielfältigung und Übersetzung eines Computerprogramms keiner Zustimmung, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist. Auch die Erstellung einer Sicherheitskopie bedarf keiner Zustimmung des Rechteinhabers. Die Dekompilierung bedarf unter bestimmten Bedingungen keiner Zustimmung, wenn sie notwendig ist, um die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängigen Computerprogrammes mit anderen Programmen zu erhalten.
In Deutschland gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz.
Wird eine Kopie eines Computerprogrammes mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU oder im EWR im Wege der Veräußerung, also des Kaufs in Verkehr gebracht, kann der Rechteinhaber den Weiterverkauf nicht mehr unterbinden. Das Verbreitungsrecht „erschöpft“ sich. Dies gilt allerdings nicht für das Vermietrecht, d.h. die Weitervermietung kann sehr wohl (bspw. in Lizenzbedingungen) verboten werden.
Ja. Dem Urheber (oder Rechtsinhaber) steht gemäß § 44b Absatz 3 UrhG das Recht zu, das Text- und Datamining zu verbieten. Die Nutzung des Werkes ist also nur erlaubt, wenn sich der Rechtsinhaber diese nicht vorbehalten hat.
Eine Besonderheit gibt es dazu:
Der Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (bspw. durch eine robots.tx-Datei).
Werden beim Training von KI-Modellen trotz Nutzungsvorbehalt geschützte Inhalte Dritter vervielfältigt, liegt also eine Urheberrechtsverletzung des für das Training verantwortliche Unternehmen vor. Ob Nutzer für das rechtswidrige Training verantwortlich gemacht werden können, erscheint aber fraglich.
Ja, auch Computerprogramme sind über § 69a UrhG (Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme) geschützt.
Grundsätzlich sind KI-generierte Erzeugnisse nicht urheberrechtlich geschützt, da sie keine menschlichen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts darstellen.
Problematisch können aber KI-Erzeugnisse sein, die urheberrechtlich geschützten Werken sehr ähnlich sind. Das ist bspw. bei sog. Deep Fakes der Fall, denn dem Urheber steht nicht nur das Recht der Vervielfältigung, sondern auch das Recht der Bearbeitung des von ihm geschaffenen Werkes zu. Die Bearbeitung selbst ist übrigens bei vielen Werkarten nicht das Problem. Problematisch ist aber die Veröffentlichung und Verwertung dieser bearbeiteten oder umgestalteten Werkes.
So sieht § 23 Abs. 1 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von Werken nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen (Deep Fakes von Personen verletzen im Übrigen nicht nur die Urheberrechte des Fotografen des Ursprungsfotos, sondern auch das Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person). Bei bestimmten Leistungen kann aber auch schon die alleinige Bearbeitung problematisch sein. Handelt es sich bspw. um die Verfilmung eines Werkes, bedarf schon die Herstellung der Bearbeitung die Zustimmung des Urhebers. Gleiches gilt bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes
Nein! Nach dt. Recht verstößt eine derartige Klausel gegen den sog. Erschöpfungsgrundsatz und damit gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung. Eine derartige Klausel ist nach deutschem Recht unwirksam.
Text- und Datamining ist die automatisierte Analyse von digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Da das Recht der Vervielfältigung allein beim Urheber oder Rechtsinhaber liegt, wäre es bspw. unmöglich KI zu trainieren. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erlaubt § 44b UrhG das Text- und Datamining im vorgenannten Sinne. Erlaubt ist in diesem Zusammenhang auch die dazu notwendige Vervielfältigung. So jedenfalls die herrschende Meinung. Höchstrichterlich ist die Frage, ob KI-Training unter Text- und Datamining fällt jedoch noch nicht entschieden.
Das Training einer KI-Anwendungen unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach herrschender Meinung also grundsätzlich ohne entsprechende Lizenzrechte in Deutschland zulässig. Dies allerdings nur, solange der Rechteinhaber dem Text – und Datamining nicht per Opt-Out widerspricht. Nach Abschluss des Trainings müssen die Daten allerdings wieder gelöscht werden.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen des Urhebers, also des Schöpfers (sog. Schöpferprinzip). Ein Urheber erlangt also Schutz für sein Werk, wenn es sich bei dem geschaffenen Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt, die dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entspringt. Üblicherweise kommt nur Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz zu, so dass bspw. banale Bedienungsanleitungen nicht vom Anwendungsbereich des UrhG erfasst sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Lichtbilder sind bspw. stets urheberrechtlich geschützt, d.h. selbst ein zufälliger Schnappschuss ist geschützt. Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von geschützten Werken. Dies sind bspw. Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, Lichtbildwerke, Werke bildender Künstler, etc.. Auch Computerprogramme sind über § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen des Urhebers, also des Schöpfers (sog. Schöpferprinzip).
Ein Urheber erlangt also Schutz für sein Werk, wenn es sich bei dem geschaffenen Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt, die dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entspringt. Üblicherweise kommt nur Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz zu, so dass bspw. banale Bedienungsanleitungen nicht vom Anwendungsbereich des UrhG erfasst sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Lichtbilder sind bspw. stets urheberrechtlich geschützt, d.h. selbst ein zufälliger Schnappschuss ist geschützt.
Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von geschützten Werken. Dies sind bspw. Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, Lichtbildwerke, Werke bildender Künstler, etc.. Auch Computerprogramme sind über § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt.
Der Urheber muss die Verwertung der eigenen Werke durch Dritte nicht ohne entsprechende Erlaubnis dulden. Das Gesetz räumt dem Urheber (oder dem ausschließlichen Nutzungsrechteinhaber) die Möglichkeit ein, den Verletzer auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Dem Schutz des Urhebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser sowohl über sog. Urheberpersönlichkeits- als auch über Verwertungsrechte im Hinblick auf das von ihm geschaffene Werk verfügt.
Urheberpersönlichkeitsrechte sind in §§ 12 -14 UrhG geregelt. Danach stehen dem Urheber das alleinige Recht über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Gemäß § 14 UrhG ist der Urheber schließlich berechtigt, jede Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden.
Dem Urheber steht zunächst auch das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu nutzen und zu verwerten. Zum Verwertungsrecht gehören beispielsweise
- das Recht der Vervielfältigung (Herstellung von Kopien), § 16 UrhG
- das Recht der Verbreitung (von Original und Kopien in der Öffentlichkeit) § 17 UrhG
- das Recht der Ausstellung § 18 UrhG
- das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst zudem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Möchten Dritte das Werk nutzen, muss der Urheberrecht entsprechende Nutzungsrechte einräumen.